Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.10.1962

Rechtsprechung
   BGH, 24.10.1962 - V ZR 1/61   

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https://dejure.org/1962,147
BGH, 24.10.1962 - V ZR 1/61 (https://dejure.org/1962,147)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1962 - V ZR 1/61 (https://dejure.org/1962,147)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1962 - V ZR 1/61 (https://dejure.org/1962,147)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gesamtschuldnerische Haftung der testamentarischen Erben gegenüber einem aus Erbvertrag Berechtigten - Folgen einer Ablösung einer Hypothekengewinnabgabe vor dem Tod des Erblassers für die vertragliche Leistungspflicht der durch Erbvertrag verpflichteten Erben - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesamtschuldnerische Haftung der testamentarischen Erben gegenüber einem aus Erbvertrag Berechtigten; Folgen einer Ablösung einer Hypothekengewinnabgabe vor dem Tod des Erblassers für die vertragliche Leistungspflicht der durch Erbvertrag verpflichteten Erben; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 38, 122
  • NJW 1963, 244
  • MDR 1963, 121
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.02.1961 - VII ZR 191/59

    US-amerikanischer Schiedsspruch - § 767 Abs. 2 ZPO, Ausschluß der Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 24.10.1962 - V ZR 1/61
    Ein solcher Ausschluß wird zwar für den Aufrechnungseinwand von der Rechtsprechung schon dann angenommen, wenn in diesem Zeitpunkt bloß die Aufrechnungslage bestand, auch wenn eine Aufrechnungserklärung damals noch nicht vorlag (BGHZ 24, 97, 98 [BGH 11.04.1957 - VII ZR 212/56]/99; 34, 274, 279).
  • BGH, 11.04.1957 - VII ZR 212/56

    Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht des Bürgen

    Auszug aus BGH, 24.10.1962 - V ZR 1/61
    Ein solcher Ausschluß wird zwar für den Aufrechnungseinwand von der Rechtsprechung schon dann angenommen, wenn in diesem Zeitpunkt bloß die Aufrechnungslage bestand, auch wenn eine Aufrechnungserklärung damals noch nicht vorlag (BGHZ 24, 97, 98 [BGH 11.04.1957 - VII ZR 212/56]/99; 34, 274, 279).
  • BGH, 18.12.1954 - II ZR 206/53

    Invaliditätszusatzversicherung

    Auszug aus BGH, 24.10.1962 - V ZR 1/61
    Dem Leistungsweigerungsrecht steht auch nicht etwa entgegen, daß ein Zurückbehaltungsrecht dann verneint wird, wenn Aufrechnung ausgeschlossen wäre und seine Ausübung einen der Aufrechnung gleichkommenden Erfolg haben würde (BGHZ 16, 37, 49 [BGH 18.12.1954 - II ZR 206/53]; Senatsurteil LM BGB § 395 Nr. 2).
  • BGH, 15.02.1952 - V ZR 54/51

    Grundstückskauf. Währungsreform

    Auszug aus BGH, 24.10.1962 - V ZR 1/61
    An der hier geforderten Gegenseitigkeit würde es allerdings nicht fehlen; denn diese Bestimmung setzt zwar nach ihrem Wortlaut ebenfalls voraus, daß der zurückhaltende Schuldner selbst zugleich Gläubiger des Gegenanspruchs ist; die Gegenseitigkeitsvoraussetzung wird jedoch beim Zurückbehaltungsrecht weniger streng als bei der Aufrechnung verstanden und auch dann bejaht, wenn die Gegenforderung dem Zurückhaltenden (hier dem Beklagten) nur gemeinschaftlich mit anderen (hier gesamthänderisch mit dem anderen Miterben) zusteht (die Zurückhaltung führt in diesen Fällen zu einer Verurteilung des Beklagten zur Leistung an den Kläger Zug um Zug gegen Leistung des Klägers an einen Dritten, hier die Erbengemeinschaft; so Senatsurteil BGHZ 5, 173, 176 [BGH 15.02.1952 - V ZR 54/51] im Anschluß an RG Recht 1917 Nr. 1021; Staudinger/Werner, BGB 10./11. Aufl. § 273 Rdn. 4; Erman/Goerke, BGB 3. Aufl. § 273 Anm. 5; BGB RGRK 11. Aufl. § 273 Anm. 20; vgl. auch Planck/Siber, BGB 4. Aufl. § 273 Anm. 2 a Beta).
  • RG, 10.12.1906 - IV 94/06

    Können Miterben eine Nachlaßforderung nur gemeinschaftlich kündigen? Steht das

    Auszug aus BGH, 24.10.1962 - V ZR 1/61
    Aus der vom Revisionskläger in der mündlichen Verhandlung herangezogenen Bestimmung des § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ergibt sich nichts anderes; denn abgesehen davon, daß in tatsächlicher Hinsicht für die Notwendigkeit einer Aufrechnung zur Erhaltung des Nachlasses oder einzelner Nachlaßgegenstände nichts dargetan ist, bezieht sich § 2038 BGB insgesamt nicht auf Verfügungen, für welche vielmehr die Sonderregelung des § 2040 Abs. 1 BGB gilt (RGRK - BGB 11. Aufl. § 2038 Anm. 1; vgl. RGZ 65, 5).
  • BGH, 11.11.2009 - XII ZR 210/05

    Wirksame Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache

    Bislang ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass Verfügungen i.S. von § 2040 Abs. 1 BGB stets sämtliche Miterben gemeinschaftlich vornehmen müssen, auch wenn sie zugleich Maßnahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung sind (V. Zivilsenat BGHZ 38, 122, 124).
  • BGH, 16.01.2003 - IX ZR 171/00

    Formularmäßiger Ausschluß der Aufrechenbarkeit mit unbestrittenen

    Die zulässigerweise erhobene Einrede der Aufrechenbarkeit bewirkt demgegenüber, daß die Klage des Gläubigers - soweit die Forderungen sich decken - als derzeit unbegründet abzuweisen ist (BGHZ 38, 122, 129; Staudinger/Horn, § 770 BGB Rn. 12; MünchKomm-BGB/Habersack, § 770 Rn. 11).
  • BGH, 28.04.2006 - LwZR 10/05

    Verfügung über einen Nachlassgegenstand durch Kündigung eines Pachtvertrages über

    dd) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich die Vorschrift des § 2038 BGB insgesamt nicht auf Verfügungen; für die gilt vielmehr die Sonderregelung des § 2040 Abs. 1 BGB (BGHZ 38, 122, 124).

    Im Übrigen hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in BGHZ 38, 122, 124 veröffentlichten Entscheidung, in der er generell die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 2038 BGB auf Verfügungen über Nachlassgegenstände verneint hat, nicht mehr festhält.

  • OLG Frankfurt, 29.07.2011 - 2 U 255/10

    Nachlassverwaltung durch einzelnen Miterben nach § 2038 BGB auch bei Verfügung

    Der BGH hatte sich im Anschluss an das Urteil BGHZ 38, 122, 124 bisher für einen Vorrang des § 2040 BGB ausgesprochen, da sich die Vorschrift des § 2038 BGB insgesamt nicht auf Verfügungen beziehe und für diese vielmehr die Sonderregelung des § 2040 BGB gelte.

    Hierzu hatte der V. Zivilsenat des BGH auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in der Entscheidung BGHZ 38, 122, 124 vertretenen Auffassung eines generellen Zurücktretens des § 2038 BGB nicht festhalte.

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZR 323/01

    Wirksamkeit der durch einen Miterben mit einer in den Nachlass fallenden

    Ob dieses "Notverwaltungsrecht" des einzelnen Miterben auch die Befugnis zu Verfügungen über Nachlaßgegenstände umfaßt, kann dahinstehen (vgl. einerseits BGHZ 38, 122, 124; anderseits BGHZ 108, 21, 30; m.w.N.: MünchKomm/Dütz BGB 3. Aufl. § 2038 Rdn. 62; Soergel/Wolf BGB 13. Aufl. § 2038 Rdn. 12).

    Deshalb gewährt das Gesetz dem Schuldner (Bürgen, Gesellschafter) das Recht , den Gläubiger auf diese Aufrechnungslage zu verweisen und die eigene Leistung abzulehnen (BGHZ 38, 122, 126 f.).

    Wenn und soweit es sich im Verhältnis zwischen dem Nachlaßgläubiger und der Erbengemeinschaft um beiderseits aufrechenbare Forderungen handele, sei es deshalb geboten, dem mit der Gesamtschuldklage in Anspruch genommenen Miterben das gleiche Leistungsverweigerungsrecht zu gewähren, wie es das Gesetz in § 770 Abs. 2 BGB für den Bürgen und in § 129 Abs. 3 HGB für den Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft vorsehe (BGHZ 38, 122, 126 ff).

    Diese Gegenseitigkeitsvoraussetzung wird jedoch beim Zurückbehaltungsrecht weniger streng als bei der Aufrechnung verstanden und auch dann bejaht, wenn die Gegenforderung dem Zurückhaltenden (hier: dem Kläger) nur gemeinschaftlich mit anderen (hier: gesamthänderisch mit seinem Bruder) zusteht (BGHZ 5, 173, 176; 38, 122, 125 f.).

  • BGH, 09.10.2014 - IX ZR 140/11

    Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses für Schäden durch

    Es fehlt an der für eine Zurückhaltung erforderlichen Gegenseitigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1962 - V ZR 1/61, BGHZ 38, 122, 125; vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01, NJW-RR 2005, 375, 377).
  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 142/05

    Rechtsstellung des anwaltlichen Beklagtenvertreters in einem Zivilprozess;

    Dieses wird verneint, wenn seine Ausübung einen der Aufrechnung gleichkommenden Erfolg haben würde, letztere aber nach § 394 BGB - wie hier - ausgeschlossen ist (BGHZ 16, 37, 49; 38, 122, 129; BGH, Urt. v. 16. Juni 1987 - X ZR 61/86, NJW 1987, 3254, 3255 unter II. 3.).
  • BGH, 16.06.1993 - XII ZR 6/92

    Aufrechnung gegen Unterhaltsforderung

    Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß eine Aufrechnung nicht mehr mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden kann, wenn die Aufrechnungsmöglichkeit schon im Vorprozeß bestanden hat, aber nicht genutzt wurde (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: u.a. BGHZ 24, 97, 98 f [BGH 11.04.1957 - VII ZR 212/56]; 38, 122, 123; BGH, Urteil vom 21. April 1980 - II ZR 107/79 - NJW 1980, 2527, 2528; vgl. auch MünchKomm-ZPO/Karsten Schmidt § 767 Rdn. 80 f. m.w.N.).
  • BGH, 11.03.2005 - V ZR 153/04

    Ersatz von Aufwendungen für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen; Rechtsstellung

    Zwar könnte die Beklagte zu 1 nach § 2040 Abs. 1 BGB nicht selbst mit dem Anspruch aufrechnen, sondern nur die Erbengemeinschaft (vgl. Senat, BGHZ 38, 122, 124).
  • BGH, 16.10.1995 - II ZR 298/94

    Rechtsnatur des Widerrufsrechts und des Rückgewähranspruchs

    Hätte die Klägerin durch den Widerruf den Rückgewähranspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG erlangt, könnte sie allerdings auch im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage einwenden, daß die Beklagte arglistig handle, weil sie im Wege der Zwangsvollstreckung beitreibe, was sie nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG zurückzugewähren habe (vgl. BGHZ 38, 122, 126).

    Ob der Kunde in diesem Fall mit einem späteren Rücktritt nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert worden wäre, weil Einwendungen grundsätzlich schon dann ausgeschlossen sind, wenn sie objektiv in dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt hätten geltend gemacht werden können (so für die Aufrechnung: BGHZ 24, 97, 98; 34, 274, 279; 38, 122, 123; 100, 222, 225; für die Anfechtung: BGHZ 42, 37, 39 ff.), bedarf keiner Erörterung.

  • BGH, 11.11.1993 - IX ZR 35/93

    Behörden als Mitglieder des Gläubigerausschusses; Nichtigkeit der Wahl eines

  • BGH, 09.03.2000 - IX ZR 355/98

    Ansprüche des wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausscheidenden

  • OLG Brandenburg, 19.08.2009 - 4 U 167/99

    Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung hinsichtlich der

  • OLG Düsseldorf, 02.05.1996 - 6 U 8/95

    Rückgriff gegen den Scheckaussteller - Beteiligter einer Bau-ARGE

  • BGH, 17.05.1988 - IX ZR 5/87

    Rechtsfolgen der Verzichtserklärung des Erstehers und eines weiteren Gläubigers

  • KG, 19.11.2012 - 8 U 144/09

    Wohnsitzanspruch eines Mitglieds einer Adelsfamilie: Herausgabeanspruch bei

  • BGH, 23.03.1990 - V ZR 233/88

    Anfechtung eines Grundstückskaufvertrages wegen arglistiger Täuschung - Anspruch

  • BGH, 15.03.2007 - III ZR 260/05

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen

  • BGH, 27.02.1989 - II ZR 182/88

    Beschränkung der Haftung eines von mehreren Mitbürgen im Innenverhältnis

  • BGH, 05.02.1974 - VI ZR 71/72

    Amtspflichtverletzung eines Notars - Pflicht zur Einreichung einer Urkunde beim

  • AG Gera, 07.02.2005 - XV Lw 10/04

    Pachtvertrag: Kündigung - Verfügung über Nachlassgegenstand

  • BFH, 11.12.2007 - VII B 346/06

    Haftung eines Gesellschafters bei geringfügiger Beteiligung -

  • BGH, 13.12.1973 - VII ZR 40/72

    Beseitigung von auf Planungs- oder Aufsichtsfehlern beruhenden Baumängeln durch

  • BGH, 14.06.2005 - X ZR 36/03

    Zum Schadensersatzanspruch gem. § 635 BGB a.F.

  • BGH, 23.05.1989 - XI ZR 82/88

    Ausschluß von Einwendungen gegenüber einen mit einem Nichteinlösungsvermerk

  • BGH, 25.03.1965 - VII ZR 178/63

    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Aufrechnung - Gleichartigkeit zweier

  • KG, 05.09.2006 - 4 U 83/04

    Grundeigentum im Beitrittsgebiet: Pflicht der öffentlichen Hand zur Veräußerung

  • BGH, 21.04.1980 - II ZR 107/79

    Aufrechnungsmöglichkeit des Vollstreckungsgläubigers gegen Schadensersatzanspruch

  • BGH, 24.02.1967 - V ZR 75/65

    Formmangel und guter Glaube

  • OLG München, 14.02.2018 - 7 U 675/16

    Gewinn machen zu wollen ist nicht verwerflich!

  • BGH, 30.09.1981 - IVa ZR 187/80

    Voraussetzungen für die wirksame Kündigung eines Versicherungsvertrages -

  • BGH, 28.06.1974 - V ZR 131/72

    Löschung der Eintragung eines Mitbenutzungsrechts an einer Toreinfahrt im

  • BGH, 29.10.1971 - V ZR 65/70

    Kauf von Grundstücken - Anspruch auf Kaufpreiszahlung - Einwilligung in eine

  • BGH, 26.03.1976 - V ZR 155/74

    Anspruch auf die Beseitigung eines Holzhauses auf dem Nachbargrundstück -

  • BGH, 12.12.1969 - V ZR 1/69

    Begriff der Geschäftsfähigkeit - Begriff der Bösgläubigkeit - Guter Glaube an die

  • BGH, 30.05.1985 - III ZR 193/84

    Persönliche Haftung für ein Darlehen trotz Mitgliedschaft in einer Gesellschaft -

  • OLG Hamm, 13.06.1986 - 15 W 192/86
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Rechtsprechung
   BGH, 24.10.1962 - V ZR 22/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,754
BGH, 24.10.1962 - V ZR 22/62 (https://dejure.org/1962,754)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1962 - V ZR 22/62 (https://dejure.org/1962,754)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1962 - V ZR 22/62 (https://dejure.org/1962,754)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bezeichnung der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen bei Errichtung eines Erbvertrages - Erfordernis einer genauen Angabe der amtlichen Urkundspersonen und der Amtsstellung der Unterzeichner - Ergänzung einer unvollkommenen Bezeichnung im ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 38, 130
  • NJW 1963, 200
  • MDR 1963, 121
  • DNotZ 1964, 104
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 15.02.1906 - IV 14/06

    Darf bei der gerichtlichen und der notariellen Beurkundung von Rechtsgeschäften

    Auszug aus BGH, 24.10.1962 - V ZR 22/62
    In § 2241 BGB sei, wie sich aus § 2242 BGB ergebe, die die Bestandteile des § 2241 BGB enthaltende Niederschrift, d.h. die in der fortschreitenden Entwicklung begriffene Urkunde (RGZ 62, 1, 6; Schlegelberger, FGG 7. Aufl. § 176 Randn. 9), gemeint, im Gegensatz zu der durch die Unterschriften abgeschlossenen Niederschrift im weiteren Sinne.

    Bei Auslegung der genannten Formvorschrift ist auszugehen einerseits von ihrem Sinn und Zweck, eine klare und zuverlässige Wiedergabe des von den Beteiligten, hier dem Erblasser erklärten rechtsgeschäftlichen Willens sicherzustellen, andererseits von dem immer mehr als berechtigt anerkannten Bedürfnis, unnötige Formenstrenge zu vermeiden (vgl. in letzterer Hinsicht bereits RGZ 62, 1, 7; ferner für die vergleichbare Frage der Anforderungen an die Form einer zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Revisionsbegründung in Strafsachen die Anmerkungen Mannheim und Ernst F. zu den einen besonders strengen Standpunkt vertretenden Entscheidungen JW 1927, 524 und 2645, sowie neuerdings Schmid, Rpfleger 1962, 62, 301 ff unter III 2).

    Nicht zwingend dagegen spricht die Argumentation mit dem Gesetzeswortlaut, wonach unter Niederschrift im Sinne von § 13 TestG (§ 2241 BGB, § 176 FGG) im Gegensatz zu der alsbald folgenden Gesetzesbestimmung über die Verlesung, Genehmigung und Unterzeichnung (§ 16 TestG, § 2242 BGB, § 177 FGG) nur der vor dem Verlesungs- usw. Vermerk und den Unterschriften befindliche Protokollteil (Text) gemeint sei; denn das Gesetz versteht den Begriff "Niederschrift" ("Protokoll") auch in diesem späteren Paragraphen an seinen verschiedenen Stellen anerkanntermaßen in verschieden weitem Sinne; wohin Wortlautauslegung gerade in diesem Punkte führen kann, ist in RGZ 62, 1 ff anschaulich aufgezeigt.

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 24.10.1962 - V ZR 22/62
    Sachlich besteht allenfalls ein Bedürfnis dafür, daß wenigstens die Mitwirkung einer amtlichen Stelle (Gericht, Notar) bereits am Kopf oder im Verlauf des Textes der Niederschrift zum Ausdruck kommt (Gegenbeispiel: der Entscheidungsfall BGHZ 37, 79); in diesem Umfang mag eine Mitwirkendenbezeichnung schon im Protokolltext gefordert werden.
  • RG, 18.11.1901 - IV 296/01

    Testamentserrichtung.

    Auszug aus BGH, 24.10.1962 - V ZR 22/62
    Der Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 18. November 1901 (RGZ 50, 16) lag folgende Niederschrift zugrunde: "Königliches Amtsgericht zu Friedland, Reg.-Bez.
  • BayObLG, 16.11.2004 - 1Z BR 87/04

    Vaterschaftsanerkenntnis und Eintragung im Geburtenbuch bei zweifelhafter

    Hierfür genügt jede Bezeichnung, die hinreichend auf eine bestimmte Person hinweist (BGHZ 38, 130/135; Winkler BeurkG 15. Aufl. § 9 Rn. 7).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.07.2018 - 2 M 44/18

    Rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung eines Ausländers wegen Vaterschaft zu

    Hierfür genügt jede Bezeichnung, die hinreichend auf eine bestimmte Person hinweist (BGHZ 38, 130/135; Winkler BeurkG 15. Aufl. § 9 Rn. 7).
  • BGH, 14.04.2005 - V ZB 4/05

    Wirksamkeit der Beurkundung einer Grundschuld

    Ausreichend ist insoweit jede Bezeichnung, die hinreichend auf eine bestimmte Person als erschienen hinweist (vgl. Senat, BGHZ 38, 130, 135 zu der inhaltlich im wesentlichen gleichen Vorgängervorschrift des [früheren] § 2241 Abs. 1 BGB; Winkler, BeurkG, 15. Aufl., § 9 Rdn. 7).
  • OLG Hamm, 04.11.1987 - 15 W 428/87

    Bezeichnung des Notars in der Niederschrift; Berichtigung der Bezeichnung der

    »Zwar kann eine an sich unvollständige Angabe im Text der Niederschrift durch die Unterschrift so ergänzt werden, daß Textangaben und Unterschrift zusammen eine ausreichende Bezeichnung ergeben (BGHZ 38, 130; Senat, aaO.).
  • KG, 18.12.2001 - 1 W 1712/00

    Formwirksamkeit eines im Wege freiwilliger Versteigerung geschlossenen

    Wie dessen Bezeichnung zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; es genügt jede Bezeichnung, die hinreichend auf eine bestimmte Person hinweist (vgl. zu Vorstehendem Eylmann/Limmer, BeurkG, § 9 Rdn.4; Keidel/Winkler, BeurkG, 14.Aufl., § 9 Rdn.7, jew. unter Hinweis auf BGHZ 38, 130/135 und m.w.N.).
  • FG Hamburg, 10.12.1999 - IV 500/98

    Unzulässigkeit einer Verpflichtungsklage; Ladung des Klägers über den

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  • BGH, 03.07.1972 - III ZR 84/69

    Rechtsstellung des Klägers im gerichtlichen Verfahren; Berechtigung zur

    Das entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 25, 225, 227 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56] ; 38, 138 [BGH 24.10.1962 - V ZR 22/62] ; BGH Warn 1964, Nr. 170).
  • OLG Frankfurt, 13.02.1986 - 22 U 69/85

    Bezeichnung des Notars in der Niederschrift

    Um unnötige Förmelei zu vermeiden, schließt sich der Senat der überzeugenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 38, 130 (ausführlicher in NJW 1963, 200 ) an.
  • LG München I, 28.07.1986 - 11 HKT 4089/86

    Keine Registersperre für Altsatzungen mit Gewinnverteilungsregelung

    Um unnötige Förmelei zu vermeiden, schließt sich der Senat der überzeugenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 38, 130 (ausführlicher in NJW 1963, 200 ) an.
  • BGH, 15.12.1965 - Ib ZR 118/63

    Voraussetzungen für einen wirksamen Abfindungsvergleich - "Streitausschließende

    Es ist aber nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, Akten, auf die in anderem Zusammenhang Bezug genommen worden ist, daraufhin zu durchforschen, ob sie sonstigen Parteivortrag enthalten, der auch für dieses Verfahren bedeutsam sein könnte; vielmehr hätte die Klägerin die Urkunde, die die Anfechtungserklärung enthalten soll, bereits damals genau und eindeutig bezeichnen müssen (BGH DRiZ 1963, 60).
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